Satzungen
Des Pfeifenclubs”Gemütlichkeit” von 1892 Neuengamme-Hinterdeich
1.Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, den Mitgliedern desselben eine frohe Stunde an Rauchabenden sowie bei Festlichkeiten des Vereins, zu verschaffen.
2.Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist der Neuengammer Hinterdeich. Der Verein tagt im Lokal der Familie ”Kücken”.
3.Aufnahme – Bedingungen
a)die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung am 2. Freitag im März eines Jahres.
b)Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein geschieht schriftlich beim Vorstand.
c)Jedes Mitglied zahlt bei Aufnahme ein Eintrittsgeld sowie die laufenden Beiträge.
4.Verlust der Mitgliedschaft
Aus dem Verein werden mit Verlust eines jeden Anspruchs Mitglieder ausgeschlossen, welche
a)sich durch ihr Verhalten mit dem Zwecke des Vereins in Widerspruch setzen.
b)Jedes ”Neue Mitglied” wird, wenn es nicht im 1.Jahran mindestens einer Veranstaltung teilgenommen hat, ausgeschlossen.
c)Mit der Entrichtung der laufenden Beiträge, länger als ein Jahr über den festgesetzten Fälligkeitstermin hinaus, im Rückstand ist.
d)Den Festsetzungen der Satzung und den auf Grund gültiger Beschlüsse der Generalversammlung getroffener Anordnungen beharrlich Ungehorsam entgegensetzen, de Ruhe und Ordnung in den Versammlungen des Vereins durch ungebührliches Benehmen stören.
e)Nach Rückkehr von einer Einberufung zur Wehrmacht, die Erklärung, die Mitgliedschaft wieder aufnehmen zu wollen, innerhalb eines halben Jahres nicht abgeben.
f)Ihren Austritt aus den Verein freiwillig erklären. Anzeigen des Austritts sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Ausschließung von Mitgliedern setzt der Vorstand fest. Gegen eine derartige Festsetzung steht den betreffenden die Berufung an die nächste Versammlung, binnen vier Wochen, offen. Diese entscheidet mit zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Ansprüche an den Verein.
5.Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder
a)Wer freiwillig aus den Verein geschieden, kann später in demselben wieder aufgenommen werden, wird aber als neu aufzunehmendes Mitglied betrachtet.
b)Wohnungsveränderungen müssen dem Vorstand bzw. dem Schriftführer des Vereins gemeldet werden.
6.Ehrenmitglieder
E hrenmitglieder können von dem Verein ernannt werden. Dieselben sind stimmberechtigt und beitragsfrei.
Bei Vollendung des 70.Lebensjahres und ununterbrochener 15jähriger Mitgliedschaft, wird der Pfeifenbruder beitragsfrei.
7.Regelmäßige Versammlung
a)Der Verein hält seine Versammlung bzw. Rauchabende im Vereinslokal ab, wo es jedem Mitglied gestattet ist, seine Pfeife zu rauchen.
b)Generalversammlung sind nach Bedürfnis vom Vorstand einzuberufen. Die ordentliche Generalversammlung behufs Vorstandswahl, Erstattung des Jahres- und Kassenberichts, sowie etwaige Statuten-Änderung, findet am 2.Freitag im März eines jeden Jahres statt. Jede Versammlung ist beschlußfähig. Die in denselben gefaßten Beschlüsse haben für alle Mitglieder des Vereins unbedingte Gültigkeit. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an die einzelnen Mitglieder. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Einem Vorsitzenden nebst Stellvertreter,
einem Schriftführer nebst Stellvertreter,
einem Kassierer nebst Stellvertreter.
Alle Ämter werden unentgeldlich verwaltet. Jedoch werden Mitgliedern des Vorstandes die im Interesse des Vereins gemachten baren Auslagen erstattet. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden halbschichtig auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar. Es entscheidet die einfache Majorität der Anwesenden.
9. Vorsitznder
D er Vorsitzende, welcher den Verein vertritt, leitet die Versammlung nach parlamentarischen Regeln ohne im Allgemeinen an ein strenges festhalten der Formen gebunden zu sein.
Er ist befugt, dem Sprechenden, wenn diese Rede unangemessen erscheint und der ruf zur Ordnung unbeachtet bleibt, das Wort zu entziehen und berechtigt die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlung einen solchen Charakter annehmen, das sie zwecklos werden. Er wacht über die pünktliche Ausführung der statutarischen Bestimmungen, besonders darüber, daß in den Versammlungen des Vereins jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheit ausgeschlossen bleibt.
Der Vorsitzende erteilt dem Redner das Wort. Ohne dasselbe erhalten zu haben, darf kein Mitglied sprechen.
10. Schriftführer
D er Schriftführer verfaßt über jede Sitzung ein kurzes Protokoll und legt einen Jahresbericht für die Generalversammlung zur Genehmigung vor. Außerdem ist derselbe zur Abfassung aller Schriftstücke verpflichtet, welche die Verwaltung nötig macht.
11. Kassierer
Der Kassierer nimmt die Beiträge und Eintrittsgelder in Empfang und verwaltet das gesammelte Vermögen. Derselbe hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, zahlt alle Anweisungen auf die Kasse und legt jährlich einen Kassenbericht vor.
12. Rechnungsausschuß
Der Rechnungsausschuß, welcher Mitgliedern besteht, wir zugleich mit dem Vorstand in der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Derselbe hat die Jahresrechnung zu prüfen, in der Generalversammlung am 2. Freitag im März eines jeden Jahres ausführlich Bericht zu erstatten, behufs Beschlußfassung wegen Erteilung der Entlastung.
13. Vereinsvermögen
D ie Kassenrevision findet regelmäßig halbjährlich durch den Vorstand statt. Außerdem ist der Rechnungsausschuß befugt, die Kasse außerordetlich zu revidieren.
14. Sellvertreter
DieStellvertreter haben die Pflicht, die Vorstandsmitglieder bei Behinderungsfällen zu vertreten, und bei Ausübung ihrer Geschäfte zu unterstützen.
15. Festkomitee
Für die Leitung und die Kontrolle der Festlichkeiten bzw. der Vergnügen des Vereins, wird ein Komitee bestehend aus fünf Mitgliedern, in der ordentlichen Generalversammlung gewählt und zwar auf ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
16. Todesfall
a)Bei Todesfall eines Mitglieds ist es einen jeden Mitglieds Pflicht, ihm bei der Beerdigung die letzte Ehre zu geben.
b)Jeder verstorbener Pfeifenbruder bekommt einen Kranz zur Beerdigung und eine Anzeige in der Bergedorfer Zeitung.
c)Die Teilnahme des Vorstandes an der Beerdigung eines Pfeifenbruders, obliegt dem Vorstand.
d)Eine Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren und mehr, mit persönlicher Anwesenheit bei Überreichung der Silbernadel durch den Vorstand ist Voraussetzung für die Teilnahme des Pfeifenclubs mit Banner, an der Beerdigung eines Pfeifenbruders.
17. Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden, und kann nur durch die Generalversammlung mit einer Majorität von dreiviertel der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Alsdann entscheidet der Verein über die Verwendung seines Vermögens.
Wird der Verein wegen Unterbilanz aufgelöst, so sind die Mitglieder, die sich zur Zeit darin befinden, für die bestehenden Schulden haftbar.
Beschlossen und geändert: März 1991